04.04.13 11:24 Alter: 11 yrs

Steuerbefreiung für Schönheitsoperationen

Kategorie: April 2013

Von: FOCUS CONSULT Unternehmensberatung AG

Steuerbefreiung für Schönheitsoperationen. Der EuGH hat zur Auslegung der Begriffe ärztliche Heilbehandlung und Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin im Zusammenhang mit der Ausführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der ästhetisch-plastischen Chirurgie Stellung genommen

(EuGH, Urteil v. 21.3.2013 - Rs. C-91/12; PFC Clinic AB).

Hintergrund: Bei dem schwedischen Verfahren ging es um die Frage, ob die Steuerbefreiungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL für ärztliche Heilbehandlungen auch auf Leistungen auf dem Gebiet der ästhetischen Chirurgie anwendbar sind, die sowohl kosmetischen als auch rekonstruktiven Charakter haben.

Sachverhalt: Die Klägerin hatte Leistungen auf dem Gebiet der ästhetischen Chirurgie sowohl kosmetischer als auch rekonstruktiver Art sowie bestimmte Hautpflegeleistungen erbracht. Die im vorliegenden Verfahren durchgeführten Eingriffe dienten in einigen Fällen der Behandlung von Patienten, bei denen als Folge von Krankheiten, Verletzungen und körperlichen Mängeln eine ästhetische Operation durchgeführt werden musste. In anderen Fällen wurden die Eingriffe eher aufgrund der individuellen Wünsche des Patienten oder dessen Bedürfnis, sein Aussehen zu verändern oder zu verbessern, durchgeführt.

Hierzu führte der EuGH weiter aus:

  • Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen, fallen unter den Begriff „ärztliche Heilbehandlungen“ oder „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
  • In Situationen wie der des Ausgangsverfahrens ist es daher tatsächlich möglich, dass ein und derselbe Steuerpflichtige sowohl steuerbefreite Tätigkeiten als auch mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeiten ausübt.
  • Die rein subjektive Vorstellung, die die Person, die sich einem ästhetischen Eingriff unterzieht, von diesem Eingriff hat, ist als solche für die Beurteilung, ob der Eingriff einem therapeutischen Zweck dient, nicht maßgeblich.
  • Für die Beurteilung, ob Eingriffe unter den Begriff „ärztliche Heilbehandlungen“ oder „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ fallen, ist es von Bedeutung, dass Dienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden von einer Person erbracht werden, die zur Ausübung eines Heilberufs zugelassen ist, oder dass der Zweck des Eingriffs von einer solchen Person bestimmt wird.
  • Bei der Beurteilung, ob Dienstleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b oder c MwStSystRL von der Mehrwertsteuer befreit sind, sind sämtliche in diesem Abs. 1 Buchst. b und c hierfür aufgestellten Voraussetzungen sowie die sonstigen einschlägigen Vorschriften des Titels IX Kapitel 1 und 2 dieser Richtlinie, z.B. Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und die Art. 131, 133 und 134 der Richtlinie, zu berücksichtigen.

Quelle: EuGH online

Hinweis: Eine generelle Steuerbefreiung für ästhetisch-plastische Leistungen eines Chirurgen (Schönheitsoperationen) kommt auch nach § 4 Nr. 14 UStG nicht in Betracht. Nach Auffassung der Finanzverwaltung hängt es vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab, ob diese Leistung der medizinischen Betreuung eines Menschen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dient und somit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (z.B. bei Eingriff wegen psychischer Belastung, nicht jedoch bei rein kosmetischen Eingriffen; s. hierzu OFD Frankfurt/M. v. 7.2.2013;  NWB DokID: OAAAE-32315 und Abschn. 4.14.1 Abs. 5 Nr. 8 UStAE).


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