Regelmäßige Arbeitsstätte und Reinigungskosten für Dienstkleidung von Fluggastkontrolleuren
Fluggastkontrolleure mit im Bereich des Flughafens liegender Inspektion können keine Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen, da der Flughafen die regelmäßige Arbeitsstätte darstellt. Kosten für die Reinigung ihrer Dienstkleidung sind jedoch wegen der Akzessorietät der Folgekosten als Werbungskosten abzugsfähig.
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