KFZ 1%-Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH)
Der BFH hat erneut bekräftigt, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die 1%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises nicht bestehen.
Der BFH hat erneut bekräftigt, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die 1%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises nicht bestehen. (BFH, Urteil v. 13.12.2012 - VI R 51/11; veröffentlicht am 6.3.2013).
Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören auch die Vorteile aus der Überlassung eines Dienstwagens, soweit ihn der Arbeitnehmer privat nutzen kann. Zu bewerten ist dieser Vorteil entweder mit den durch die private Nutzung verursachten Kosten des Fahrzeugs (Fahrtenbuchmethode) oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, mit 1% des Bruttolistenneupreises (sog. 1%-Regelung; § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Sachverhalt: Im Streitfall durfte der Kläger einen von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen. Der Arbeitgeber hatte ihn als Gebrauchtfahrzeug mit einer Fahrleistung von 58.000 km für 3 Jahre geleast und dafür monatliche Leasingraten von rund 720 EUR zu leisten. Zu Beginn der Nutzungszeit hatte das Fahrzeug noch einen Wert von rund 32.000 EUR. Der Bruttolistenneupreis belief sich auf 81.400 EUR. Das Finanzamt setzte als geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens entsprechend der 1%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises einen Betrag in Höhe von 814 EUR monatlich an. Dagegen machte der Kläger geltend, dass bei der Berechnung des Vorteils nicht der Listenneupreis, sondern der Gebrauchtwagenwert zugrunde zu legen sei. Außerdem würden Neufahrzeuge kaum noch zum Bruttolistenpreis veräußert. Der Gesetzgeber müsse deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Abschlag vorsehen.
Hierzu führte der BFH u.a. aus:
- Die 1%-Regelung lässt individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die Nutzung eines Dienstwagens unberücksichtigt. Auch nachträgliche Änderungen am Fahrzeug bleiben unabhängig davon, ob werterhöhend oder wertverringernd, grds. unerheblich, so dass auch bei gebraucht erworbenen Fahrzeugs grds. der Bruttolistenneupreis anzusetzen ist.
- Der BFH folgt auch nicht dem Einwand des Klägers, dass heutzutage auch Neufahrzeuge praktisch kaum noch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft werden und der Gesetzgeber deshalb von Verfassungswegen gehalten sei, Anpassungen vorzunehmen, etwa durch einen Abschlag vom Bruttolistenneupreis.
- Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Vorteil des Arbeitnehmers nicht nur in der Fahrzeugüberlassung selbst liegt, sondern auch in der Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur und Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten. Alle diese Aufwendungen sind ohnehin weder im Bruttolistenneupreis, noch in den tatsächlichen, möglicherweise geringeren Anschaffungskosten abgebildet.
- Soweit der BFH in anderem Zusammenhang auf die tatsächlichen Fahrzeugpreise abstellt, nämlich bei der Besteuerung des Vorteils durch Rabatte beim Neuwagenkauf (Jahreswagenbesteuerung; s. BFH, Urteil v. 17.6.2009 - VI R 18/07), wird hier der Vorteil nicht nach Maßgabe einer grob typisierenden Regelung, sondern auf Grundlage des tatsächlich verwirklichten Sachverhalt ermittelt und besteuert. Diese Möglichkeit hat der Arbeitnehmer im Rahmen der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens ebenfalls, wenn er sich für die Fahrtenbuchmethode entscheidet.
Anmerkung: Die Bewertung des Vorteils mittels der 1%-Regelung ist nach Ansicht des BFH zwar eine nur grob typisierende Regelung. Allerdings normiere die Regelung keine zwingende und unwiderlegbare Typisierung, sondern trete nur alternativ zur Fahrtenbuchmethode hinzu; diese Fahrtenbuchmethode bewerte den vom Arbeitgeber zugewandten Nutzungsvorteil nach Maßgabe der konkret entstandenen Kosten (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Insbesondere im Hinblick auf dieses Wahlrecht ("Escape-Klausel") sei die Typisierungsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verfassungsrechtlich unbedenklich, so der BFH.
Quellen: NWB Datenbank und BFH, Pressemitteilung v. 6.3.2013