04.04.13 11:47 Alter: 11 yrs

Fahrtaufwendungen eines Studenten als Werbungskosten

Kategorie: April 2013

Von: FOCUS CONSULT Unternehmensberatung AG

Fahrtaufwendungen eines Studenten als Werbungskosten. Leistet ein Student den praktischen Teil seiner Hochschulausbildung in einem Betrieb außerhalb der Hochschule ab, ist der Betrieb nicht seine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Kosten für die Wege dorthin sind uneingeschränkt als Werbungskosten abziehbar

(BFH, Urteil v. 16.1.2013 - VI R 14/12; veröffentlicht am 3.4.2013).

Hintergrund:
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und „regelmäßiger Arbeitsstätte“ nur beschränkt, nämlich in Höhe der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar.

Sachverhalt: Der Sohn des Klägers studierte in den Streitjahren an einer Fachhochschule. Das Fachstudium umfasst zwei praktische Studiensemester. Diese waren Bestandteil des Studiums und erstreckten sich über einen regelmäßig zusammenhängenden Zeitraum von 20 Wochen. Während der praktischen Studiensemester blieb der Student Mitglied der Hochschule. Fraglich war im vorliegenden Fall, ob die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den Jahresgrenzbetrag für die Gewährung des Kindesgeldes (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) überschritten haben. Dabei spielte insbesondere die Frage eine Rolle, ob die Fahrtkosten des Sohnes zu dem Ausbildungsbetrieb nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können.  

Hierzu führte der BFH weiter aus:

§  Der Betrieb, in dem der Student den praktischen Teil seiner Hochschulausbildung ableistet, ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.

§  Die Begrenzung der Steuererheblichkeit von Wegekosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist im Rahmen beruflicher Bildungsmaßnahmen grds. nicht zu beachten. Denn eine Bildungsmaßnahme ist regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.

§  Wie bei einer Auswärtstätigkeit hat in einem solchen Fall der Steuerpflichtige typischerweise nicht die Möglichkeiten, sich auf die immer gleichen Wege einzustellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinzuwirken.

§  § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG (Abzugsverbot für Erstausbildung) schließt den Werbungskostenabzug im Streitfall nicht aus, weil sich des Sohn während seiner praktischen Tätigkeit "im Rahmen eines Dienstverhältnisses" befand.

Quelle: NWB Datenbank

Anmerkung: Der o.g. Streitfall betraf auslaufendes Recht. Ab dem VZ 2012 ist die Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes entbehrlich (s. hierzu Bering/Friedenberger, in NWB 4/2012 S. 278). Die Frage der Berücksichtigung von Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung kann sich aber auch zukünftig im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung stellen (s. hierzu NWB-Nachricht v. 24.1.2012). 7562 Ganz ähnlich hatte im Übrigen bereits der III. Senat des BFH entschieden, dass eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt (BFH, Urteil v. 22.11.2012 - III R 64/11).

 

 


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